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Beiträge > Beitragspflicht inkl. ANobAG
Beitragspflichtige Personen
Art. 3 AHVG
1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.
2 Von der Beitragspflicht sind befreit:
- a. die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
- d. mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
- a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
- b. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.
4 Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
- a. die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
- b. der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.
BGE 133 V 201 vom 26.01.2007 (Volltext): Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen
Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG ist auch anwendbar, sobald die nichterwerbstätige versicherte Person nach Eintritt des ersten Versicherungsfalles Alter bei ihrem erwerbstätigen Ehegatten genügend Einkommen ausweist, um in den Genuss der maximalen Altersrente entsprechend den erworbenen Beitragsjahren bei Vollendung des 64. oder 65. Altersjahres zu kommen.
Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (ANobAG)
Art. 6 AHVG
Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
2 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
Art. 16 AHVV (Erläuterungen)
Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel
- Art. 22 AHVV: Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
- Art. 23 AHVV: Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
- Art. 24 AHVV: Akontobeiträge
- Art. 25 AHVV: Festsetzung und Ausgleich
- Art. 27 AHVV: Meldungen der Steuerbehörden
sinngemäss. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 AHVG.
BGE 139 V 216 vom 21.03.2013 (Volltext)
Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die für ihre in einem Mitgliedstaat (Niederlande) ansässige Arbeitgeberin in einem Drittstaat (Bulgarien) arbeitet, ist für das dort erzielte Arbeitsentgelt nicht in der AHV beitragspflichtig. Der Sitz der Arbeitgeberin ist massgebender Anknüpfungspunkt für die Koordination (E. 4).
ANobAG-Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 VO 987/2009 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer unterliegt den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Der Arbeitgeber verfügt in der Schweiz über keine Niederlassung (ANobAG).
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren hiermit, dass die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge der sozialen Sicherheit und zur Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen vom Arbeitnehmer wahrgenommen werden.
Der Arbeitgeber bleibt gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit für die Zahlung der Beiträge haftbar.
Notwendige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
Globallöhne
Art. 7 AHVG
Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.