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Kurzarbeitsentschädigung > Pflichten des Arbeitgebers
Pflichten des Arbeitgebers
Art. 37 AVIG
Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
- die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten:
- die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen;
- während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.
AVIG-Praxis zu den Pflichten des Arbeitgebers
AVIG-Praxis KAE/H1-H2