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Kurzarbeitsentschädigung > Zwischenbeschäftigung
Zwischenbeschäftigung
Art. 41 AVIG (Art. 8h COVID-19 ALV)
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3 Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser benachrichtigt die Kasse.
4 Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren Verdienstausfalles berücksichtigt wird.
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AVIG-Praxis KAE/L1-L7
Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
Art. 63 AVIV (Art. 41 Abs. 4 AVIG)
Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigung wird bei der Berechnung des Verdienstausfalls nicht angerechnet.