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Beiträge > Arten der Entgelte > Arbeitgeberleistungen an Gesundheitskosten

Wegleitung über den massgebenden Lohn

1. Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfallversicherung

WML

 

(Art. 8 Bst. b AHVV)

 

2161 (1/19): Die Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfallversicherer ihrer Arbeitnehmenden gehören nicht zum massgebenden Lohn, falls

  • die Arbeitgebenden die Prämie für ihre Arbeitnehmenden direkt an deren Kranken- und Unfallversicherer bezahlen und
  • alle Arbeitnehmenden gleichbehandelt werden. 

2162 (1/21): Übernehmen die Arbeitgebenden den Anteil der Versicherungsprämie, den die Arbeitnehmenden zu entrichten hätten (z.B. gemäss Art. 91 Abs. 2 UVG), so gehört auch diese Leistung nicht zum massgebenden Lohn, falls alle Arbeitnehmenden gleichbehandelt werden.

2. Leistungen der Arbeitgebenden an medizinische Kosten

WML

 

(Art. 8 Bst. d AHVV)

 

2163 (1/19): Übernehmen die Arbeitgebenden teilweise oder vollständig die Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten ihrer Arbeitnehmenden, so gehören diese Leistungen nicht zum massgebenden Lohn, sofern

  • die übernommenen Kosten nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind;
  • alle Arbeitnehmenden gleichbehandelt werden. 

2164 (1/19): Für die Entschädigungen für Lohnausfall infolge Unfalls, Krankheit und Invalidität vgl. Rz 2082 ff.