Insolvenzentschädigung > Übergang der Forderung an die Kasse
Übergang der Forderung an die Kasse
Art. 54 AVIG
1 Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG).
2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
3 Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse abtreten.
Verfahrensanträge und Klagen mit Kostenrisiko
Art. 79 AVIV
Verfahrensanträge, die für die Kasse mit einem Kostenrisiko verbunden sind, darf sie nur mit Zustimmung des SECO stellen. Dasselbe gilt für betreibungsrechtliche Klagen.
Forderungen im Ausland
Art. 80 AVIV
1 Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen dem SECO.
2 Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das SECO die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten.
AVIG-Praxis zum Übergang der Forderung auf die Kasse
AVIG-Praxis IE/B32-B34