Hauptinhalt
Beginn und Ende des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen
Beginn und Ende des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen
Art. 14 ÜLG (WÜL)
1 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
3 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen erlischt zudem, wenn im frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorbezugs der Altersrente absehbar ist, dass bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss ELG bestehen wird.