Hauptinhalt
Schlussbestimmungen
Inhalt
- Art. 100 VVG: Verhältnis zum Obligationenrechte
- Art. 101 VVG: Nicht unter das Gesetz fallende Rechtsverhältnisse
- Art. 101a VVG: Sonderbestimmung für die Rechtsanwendung mit Vertragsstaaten
- Art. 101b VVG: Rechtsanwendung im Bereich Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
- Art. 101c VVG: Rechtsanwendung im Bereich Lebensversicherung
- Art. 102 VVG: Verhältnis des neuen Rechtes zum alten Rechte
- Art. 103 VVG: Aufhebung bestehender Vorschriften
- Art. 104 VVG: Inkrafttreten des Gesetzes
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