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Entschädigung bei Militär-, Zivil- und Schutzdienst
Art. 26 AVIG
Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr als 30 Tagen oder Schutzdienst und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte, so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat.
AVIG-Praxis
AVIG-Praxis ALE/B263-B263
Vermittlungsfähigkeit während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Militärdienst
AVIG-Praxis ALE/C188-C190