Arbeitslosenentschädigung > Entschädigung > Versicherter Verdienst
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen und Weisungen
- Versicherter Verdienst
- Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
- Von der öffentlichen Hand finanzierte Massnahmen
- Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten, die Beitragszeiten gleichgesetzt sind
- Mindestgrenze des versicherten Verdienstes
- Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst
- Versicherter Verdienst von Behinderten
- Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung
- Pauschalansätze für den versicherten Verdienst
- AVIG-Praxis zum versicherten Verdienst
Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge
- Tatsächlich ausbezahlter AHV-Lohn inkl. Provisionen
- Dienstaltersgeschenke oder Treueprämien
- Unklarheiten beim versicherten Verdienst
- Arbeitsmarktliche Massnahmen
- Festsetzung des versicherten Verdienstes bei veränderter Vermittlungsfähigkeit
- Gratifikation und Bonus
Versicherter Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit als Spezialthema
- Versicherter Verdienst von Behinderten
- AVIG-Praxis
- Berechungsbeispiel
- Rückwirkende Anpassung des versicherten Verdienstes
- Grundlage rechtskräftige Verfügung
- IV-Grad IVG mit Vorrang UVG
- Keine Anwendung bei IV-Grad unter 10 %
- Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV
- Anwendbarkeit bei nicht rentenbegründender Invalidität
- Ausgangspunkt der Berechnung des versicherten Verdienstes
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Gesetzliche Bestimmungen und Weisungen
Versicherter Verdienst
Art. 23 AVIG (Audit Letter)
1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.
2 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).
2bis Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes.
3 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.
3bis Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a.
Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
Art. 37 AVIV
1 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
2 Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
3 Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.
3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1 bis 3, jedoch höchstens auf Grund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.
3ter Per 31.3.2011 aufgehoben.
4 Der versicherte Verdienst wird neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:
- die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird;
- der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert.
Von der öffentlichen Hand finanzierte Massnahmen
Art. 38 AVIV
1 Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 3bis erster Satz AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen.
2 Die Kantone stellen sicher, dass für Massnahmen nach Absatz 1 kein versicherter Verdienst zuhanden der Arbeitslosenkassen bescheinigt wird.
Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten, die Beitragszeiten gleichgesetzt sind
Art. 39 AVIV
Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte.
Mindestgrenze des versicherten Verdienstes
Art. 40 AVIV
1 Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt.
Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst
Art. 40a AVIV
Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird.
Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung
Art. 40c AVIV
Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
Pauschalansätze für den versicherten Verdienst
Art. 41 AVIV
1 Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:
- 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung);
- 127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung);
- 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.
2 Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die:
- nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen;
- weniger als 25 Jahre alt sind; und
- keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Artikel 33 zu erfüllen haben.
3 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Personen, deren Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz übersteigt.
4 Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden Kontrollperiode.
5 Das EVD kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen
AVIG-Praxis zum versicherten Verdienst
AVIG-Praxis ALE/B210-B214
Verhältnis von Beitragszeiten und Befreiungsgründen
AVIG-Praxis ALE/C1-C7
Versicherter Verdienst / Massgebender Lohn
AVIG-Praxis ALE/C8-C11
AVIG-Praxis ALE/C12-C14 (Art. 40 AVIV)
Höchst- und Mindestgrenze des versicherten Verdienstes
AVIG-Praxis ALE/C14a-C14a
Von der öffentlichen Hand finanzierte AMM
AVIG-Praxis ALE/C15-C16a
Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
AVIG-Praxis ALE/C17-C21 (Art. 40c AVIV)
Gleichzeitige Erfüllung von Beitragszeit und Befreiungsgrund
AVIG-Praxis ALE/C22-C23
Bemessungszeitraum bei verzögerter Anmeldung zum Taggeldbezug
AVIG-Praxis ALE/C23a-C23a
AVIG-Praxis ALE/C24-C25
Neufestsetzung des versicherten Verdienstes innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
AVIG-Praxis ALE/C30-C41 (Art. 41 AVIV)
AVIG-Praxis ALE/C43-C45
Berechnung des versicherten Verdienstes für eine Folgerahmenfrist
Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge
Tatsächlich ausbezahlter AHV-Lohn inkl. Provisionen
Urteil 8C_61/2020 vom 17.04.2020 E. 4.3 (Volltext)
Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass sich der versicherte Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG auf die Definition des massgebenden Lohns nach Art. 5 Abs. 2 AHVG stützt, der auch ausbezahlte Provisionen miterfasst (Art. 7 lit. g AHVV). Dabei wird nicht auf allfällige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, sondern primär auf das tatsächlich Ausbezahlte abgestellt. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung von fiktiven Löhnen, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangen, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
Dienstaltersgeschenke oder Treueprämien
BGE 144 V 195 vom 12.06.2018 (Volltext)
Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 37 AVIV; Versicherter Verdienst
Sind Dienstaltersgeschenk oder Treueprämie im massgebenden Bemessungszeitraum geschuldet und tatsächlich ausgerichtet worden, sind sie bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen.
Unklarheiten beim versicherten Verdienst
Urteil 8C_627/2017 vom 26.01.2018 E. 5.2 (Volltext): Nachteil der versicherten Person
Rechtsprechungsmäss wirken sich nämlich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versicherten Person aus (ARV 2008 S. 148, 8C_245/2007 E. 5), wobei in letzter Konsequenz eine fehlende Bestimmbarkeit der Lohnhöhe und damit des versicherten Verdienstes auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (ARV 2012 S. 288, 8C_913/2011 E. 3.3).
Arbeitsmarktliche Massnahmen
BGE 139 V 212 vom 15.03.2013 (Volltext): Art. 38 Abs. 1 AVIV
Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3bis AVIG; Beitragszeit bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen. - Obwohl Art. 23 Abs. 3bis AVIG nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung lediglich die Ermittlung des versicherten Verdienstes beschlägt, erfüllt eine Person durch eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (E. 3.3).
Art. 23 Abs. 3bis AVIG; Art. 38 Abs. 1 AVIV; arbeitsmarktliche Massnahmen. - Arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis AVIG sind nicht nur Massnahmen im Sinne von Art. 59 ff. AVIG, sondern alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen; Art. 38 Abs. 1 AVIV ist gesetzeskonform (E. 4.1). - Für den Entscheid, ob eine Tätigkeit als Teilnahme an einer Integrationsmassnahme zu werten ist, ist nicht entscheidend, ob die ausgeübte Tätigkeit auch in der freien Wirtschaft nachgefragt wird. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Beschäftigung (E. 4.2).
Festsetzung des versicherten Verdienstes bei veränderter Vermittlungsfähigkeit
Urteil 8C_736/2011 vom 8.11.2011 (Volltext): Voraussetzung von Art. 37 Abs. 4 lit b AVIV
Art. 37 Abs. 4 lit b AVIV bezieht sich einzig auf die innerhalb einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorzunehmende Anpassung eines bereits einmal bestimmten versicherten Verdienstes auf die nächste Kontrollperiode (E. 2.3, 2.4).
Gratifikation und Bonus
Urteil 8C_757/2011 vom 21.12.2011 E. 3.3 (Volltext)
Der versicherte Verdienst umfasst Gratifikationen unbesehen ihrer Klagbarkeit (BGE 122 V 362) und gehört unter anteilsmässiger Anrechnung zum massgebenden Lohn (BGE 115 V 326 E. 4. S.330)..
Die Vorinstanz erachtete Art. 37 Abs. 2 AVIV zu Recht als massgeblich und stellte demzufolge zur Ermittlung des versicherten Verdienstes auf einen Bemessungszeitraum von zwölf Monaten ab,
Versicherter Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit als Spezialthema
Versicherter Verdienst von Behinderten
Art. 40b AVIV
Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
AVIG-Praxis
AVIG-Praxis ALE/C26-C29
Berechungsbeispiel
Gemäss Urteil 8C_40/2011 vom 04.03.2011:
- Verdienst ohne Invalidität: Fr. 5'655.00
- IV-Grad: 35 %
- Versicherter Verdienst gemäss Art. 40b AVIV: 65 % von Fr. 5655.00 = Fr. 3'676.00
Rückwirkende Anpassung des versicherten Verdienstes
BGE 144 V 202 vom 14.06.2018 (Volltext)
Art. 40b AVIV; Art. 18, Art. 22, Art. 27 und Art. 28 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV.
Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_746/2014 vom 23. März 2015).
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem vollen Taggeld der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weil Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann in dieser Konstellation (noch) keine Rahmenfrist eröffnet werden (E. 3 und 4).
Grundlage rechtskräftige Verfügung
BGE 142 V 380 vom 06.07.2016 (Volltext)
Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV; versicherter Verdienst von Behinderten.
Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes (E. 5.5).
IV-Grad IVG mit Vorrang UVG
Urteil 8C_824/2013 vom 30.09.2014 E. 5.2 (Volltext)
Dem Normzweck von Art. 40b AVIV wird daher erst umfassend entsprochen, wenn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad zugrunde gelegt wird. Dieser der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gegenüber andern Sozialversicherern eingeräumte Vorrang ist im Interesse einer rechtsgleichen und praktikablen Verwaltungspraxis nicht zu beanstanden.
Keine Anwendung bei IV-Grad unter 10 %
BGE 140 V 89 vom 31.03.2014 E. 5.4 (Volltext)
Art. 40b AVIV gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Erwerbsunfähigkeit unter 10 % liegt.
Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV
BGE 133 V 530 vom 18.07.2007 (Volltext)
Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV: Versicherter Verdienst von Behinderten.
Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (E. 4.1.2).
Anwendbarkeit bei nicht rentenbegründender Invalidität
BGE 133 V 524 vom 18.07.2007 (Volltext)
Art. 15 und 23 AVIG; Art. 40b AVIV; versicherter Verdienst von Behinderten.
Art. 40b AVIV betrifft - entgegen der eng umschriebenen ratio legis in BGE 132 V 357 - nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit, weshalb eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne der Verordnungsbestimmung grundsätzlich auch bei nicht rentenbegründender Invalidität zu erfolgen hat (E. 5).
Ausgangspunkt der Berechnung des versicherten Verdienstes
BGE 132 V 357 vom 09.06.2006 (Volltext)
Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV: Versicherter Verdienst von Behinderten. Ausgangspunkt bildet der vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes tatsächlich erzielte Lohn.
Dieser Wert ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt. Mit Blick auf die langjährige Verwaltungs- und Gerichtspraxis nicht einschlägig ist das (hypothetisch erzielbare) Invalideneinkommen. (Erw. 3.2)