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Familienzulagen > Höhe und Anpassung der Ansätze

Gesetzliche Bestimmung

Höhe und Anpassung der Ansätze

Art. 5 FamZG (FamZWL)

 

1 Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat.

 

2 Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat.

 

3 Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist.

Tabellen der Arten und Ansätze

Arten und Ansätze der Familienzulagen nach dem FamZG, dem FLG und den kantonalen Gesetzen