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Organisation
Grundsatz
Art. 53 IVG
1 Die Versicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG) durchgeführt.
2 Der Bundesrat kann dem Bundesamt Aufgaben der Durchführung übertragen in den folgenden Bereichen:
a. Abgabe von Hilfsmitteln nach Artikel 21quater;
abis. Zusammenarbeit und Tarife nach Artikel 27;
b. wissenschaftliche Auswertungen nach Artikel 68;
c. gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen nach Artikel 68ter;
d. Pilotversuche nach Artikel 68quater; und
e. Förderung der Invalidenhilfe nach den Artikeln 74 - 75.