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Organisation > IV-Stellen
Kantonale IV-Stellen
Art. 54 IVG
1 Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab.
2 Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen.
3 Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
4 Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale IV-Stelle bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Zuständigkeit
Art. 55 IVG
1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.
2 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG abweichen.
Art. 40 IVV (Erläuterungen)
1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a. die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b. für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.
2ter Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.
2quater Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, wäh-rend des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.
3 Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis - 2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.
4 Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige IV-Stelle.
BGE 143 V 66 vom 03.04.2017 (Volltext): Örtliche zuständige IV-Stelle
Art. 55 Abs. 1 IVG; Art. 40 Abs. 3 IVV
Der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit einer IV-Stelle ist unverzüglich vorzubringen, da er ansonsten verwirkt (E. 4.3).
Finanzielles
Art. 42 IVV
Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.
IV-Stelle des Bundes
Art. 56 IVG
Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.
Art. 43 IVV: IV-Stellen für Versichert im Ausland
1 Unter der Bezeichnung «IV-Stelle für Versicherte im Ausland» wird bei der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere IV-Stelle errichtet.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die erforderlichen organisatorischen Vorschriften.
Aufgaben
Art. 57 IVG
1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Früherfassung;
b. die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention;
c. die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
d. die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;
e. die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen;
f. die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
g. den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
h. die Öffentlichkeitsarbeit;
i. die Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer.
2 Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen.
3 Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.
Art. 41 IVV (Erläuterungen)
1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende:
a. die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3b IVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG;
b. die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77;
c. die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse;
d. den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;
e. die Erstellung des Eingliederungsplans nach Artikel 70 Absatz 2 sowie die Überwachung der Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen;
f. die Beratung und die Information der Arbeitgeber und der behandelnden Ärzte bezüglich der Eingliederung betroffener Versicherter und damit ver-bundener sozialversicherungsrechtlicher Fragen;
fbis. die fallunabhängige Beratung, Begleitung und Schulung von Arbeitgebern;
fter. die Beratung und die Information von involvierten Fachpersonen aus Schule und Ausbildung;
g. die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG;
h. die Aufbewahrung der IV-Akten;
i. die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht;
k. die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 2c Buchstabe b des BG vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen.
l. den Abschluss von Verträgen nach Artikel 27 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14a, 15, 16, 17 und 18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers.
2 ...
Vorbescheid
Art. 57a IVG
1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG.
2 Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
3 Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.
Art. 73bis IVV: Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids (Erläuterungen)
1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c - f IVG der IV-Stellen fallen.
2 Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a. dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b. der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c. der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d. dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e. dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f. der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
BGE 143 V 71 vom 29.12.2016 (Volltext): Vorbescheidverfahren und rechtliches Gehör
Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 73ter Abs. 1 IVV
Die Frist von Art. 73ter Abs. 1 IVV ist eine behördliche Frist und kann bei Vorliegen wichtiger Gründe erstreckt werden (vgl. auch Rz. 3013.3 KSVI; E. 4.3).
BGE 134 V 97 vom 15.01.2008 (Volltext): Vorbescheidverfahren und rechtliches Gehör
Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV
Vor dem Erlass einer Verfügung, mit welcher eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, ist der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren, ohne dass ein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsste. Die Regelung des Vorbescheidverfahrens in Art. 73bis Abs. 1 IVV ist gesetzmässig (E. 2).
Leistungszusprache ohne Verfügung
Art. 58 IVG
Der Bundesrat kann anordnen, dass in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommt.
Art. 74ter IVV: Leistungszusprache ohne Verfügung (Erläuterungen)
Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):
a. medizinische Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art;
d. Hilfsmittel;
e. Vergütung von Reisekosten;
f. Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde.
g. Übergangsleistung
Haftung
Art. 59a IVG
Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
Rechnungsrevisionen
Art. 59b IVG
Die Rechnungsführung der IV-Stellen wird im Rahmen der Revision der für die IV-Stellen zuständigen Ausgleichskassen nach Artikel 68 Absatz 1 AHVG durch externe, unabhängige, spezialisierte und vom Bundesamt zugelassene Revisionsstellen geprüft. Das Bundesamt ist befugt, notwendige ergänzende Revisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine externe Revisionsstelle durchführen zu lassen.
Adressen der IV-Stellen in alphabetischer Reihenfolge
Nr. 19
IV-Stelle des Kantons Aargau
Bahnhofplatz 3C
5001 Aarau
Telefon: 062 836 81 81
Fax: 062 837 85 09
E-Mail: info@cluttersva-ag.ch
Webseite: www.sva-ag.ch
Nr. 15
Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden
Neue Steig 15
Postfach 1254
9100 Herisau
Telefon: 071 354 51 51
Fax: 071 354 51 52
E-Mail: info@sovar.ch
Webseite: www.sovar.ch
Nr. 16
IV-Stelle Appenzell Innerrhoden
Poststrasse
Postfach 62
9050 Appenzell
Telefon: 071 788 18 30
Fax: 071 788 18 40
E-Mail: info@clutterakai.ch
Webseite: www.akai.ch
Nr. 13
SVA Basel-Landschaft
Hauptstrasse 109
4102 Binningen
Telefon: 061 425 25 25
Fax: 061 425 25 00
E-Mail: info@sva-bl.ch
Webseite: www.sva-bl.ch
Nr. 12
IV-Stelle Basel-Stadt
Lange Gasse 7
Postfach
4002 Basel
Telefon: 061 225 25 25
Fax: 061 225 25 00
E-Mail: ivbasel@clutterivbs.ch
Webseite: www.ivbs.ch
Nr. 2
IV-Stelle Kanton Bern
Scheibenstrasse 70
Postfach
3001 Bern
Telefon: 058 219 71 11
Fax: 058 219 72 72
E-Mail: info@clutterivbe.ch
Webseite: www.ivbe.ch
Nr. 25
Office AI du canton de Genève
12, rue des gares
Case postale 2096
1211 Genève 2
Telefon: 022 327 27 27
Fax: 022 327 28 10
E-Mail: contact@clutterge.oai.ch
Webseite: www.ocas.ch
Nr. 8
sozialversicherungen glarus
IV-Stelle
Burgstrasse 6
8750 Glarus
Telefon: 055 648 11 11
Fax: 055 648 11 99
E-Mail: info@cluttersvgl.ch
Webseite: www.svgl.ch
Nr. 18
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
Ottostrasse 24
Postfach
7001 Chur
Telefon: 081 257 41 11
Fax: 081 257 43 16
E-Mail: info@cluttersva.gr.ch
Webseite: www.sva.gr.ch
Nr. 150
Caisse de compensation du canton du Jura
Rue Bel-Air 3
Case postale 368
2350 Saignelégier
Telefon: 032 952 11 11
Fax: 032 952 11 01
E-Mail: mail@clutterccju.ch
Webseite: www.caisseavsjura.ch
Nr. 3
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales
IV Luzern
Landenbergstrasse 35
6002 Luzern
Telefon: 041 369 05 00
Fax: 041 369 07 77
E-Mail: iv@was-luzern.ch
Webseite: www.was-luzern.ch/iv
Nr. 24
L'office de l'assurance-invalidité du canton de Neuchâtel
Rue de Chandigarh 2
Postfach 1209
2301 La Chaux-de-Fonds
Telefon: 032 910 71 00
Fax: 032 910 71 99
E-Mail: office.ai@clutterne.oai.ch
Webseite: www.ai-ne.ch
Nr. 7
IV-Stelle Nidwalden
Stansstaderstr. 88
Postfach
6371 Stans
Telefon: 041 618 51 00
Fax: 041 618 51 01
E-Mail: info@clutteraknw.ch
Webseite: www.aknw.ch
Nr. 6
Ausgleichskasse IV-Stelle Obwalden
Brünigstrasse 144
Postfach 1161
6061 Sarnen
Telefon: 041 666 27 50
Fax: 041 666 27 51
E-Mail: info@clutterakow.ch
Webseite: www.akow.ch
Nr. 14
SVA Schaffhausen
Oberstadt 9
8200 Schaffhausen
Telefon: 052 632 61 11
Fax: 052 632 61 99
E-Mail: info@cluttersvash.ch
Webseite: www.svash.ch
Nr. 11
IV-Stelle des Kantons Solothurn
Allmendweg 6
4528 Zuchwil
Telefon: 032 686 24 00
E-Mail: info@clutterivso.ch
Webseite: www.ivso.ch
Nr. 5
IV-Stelle Schwyz
Rubiswilstr. 8
Postfach 53
6431 Schwyz
Telefon: 041 819 04 25
E-Mail: info@clutteraksz.ch
Webseite: www.aksz.ch
Nr. 17
SVA St.Gallen
Brauerstrasse 54
Postfach 368
9016 St.Gallen
Telefon: 071 282 66 33
Kontakt: www.svasg.ch/kontakt
Webseite: www.svasg.ch
Nr. 21
Istituto delle assicurazioni sociali
via dei Gaggini 3
Postfach 2121
6501 Bellinzona
Telefon: 091 821 94 11
Fax: 091 821 94 99
E-Mail: uai@ias.ti.ch
Webseite: www.iasticino.ch
Nr. 20
Sozialversicherungszentrum Thurgau
St. Gallerstrasse 11
Postfach
8501 Frauenfeld
Telefon: 058 225 75 75
Fax: 058 225 75 76
E-Mail: info@svztg.ch
Webseite: www.svztg.ch
Nr. 4
Sozialversicherungsstelle Uri
Dätwylerstrasse 11
Postfach 30
6460 Altdorf
Telefon: 041 874 50 20
Fax: 041 874 50 15
E-Mail: info@svsuri.ch
Webseite: www.sozialversicherungsstelleuri.ch
Nr. 22
Office de l'assurance-invalidité pour le canton de Vaud
Avenue Général Guisan 8
1800 Vevey
Telefon: 021 925 24 24
Fax: 021 925 24 25
E-Mail: info@vd.oai.ch
Webseite: www.aivd.ch
Nr. 23
Kantonale IV-Stelle Wallis
Av. de la Gare 15
Postfach
1951 Sion
Telefon: 027 324 96 11
Fax: 027 324 96 10
E-Mail: contactaivs@clutteraivs.ch
Webseite: www.aivs.ch
Nr. 9
IV-Stelle Zug
Baarerstrasse 11
Postfach
6302 Zug
Telefon: 041 560 47 00
Fax: 041 560 47 47
E-Mail: info@clutterakzug.ch
Webseite: www.akzug.ch
Nr. 1
SVA Zürich
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17
Postfach
8087 Zürich
Telefon: 044 448 50 00
Fax: 044 448 55 55
E-Mail: info@cluttersvazurich.ch
Webseite: www.svazurich.ch
Nr. 27
IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland
Office AI pour les assurés résidant à l'étranger
Avenue Edmond-Vaucher 18
Case postale 3100
1211 Genève 2
Telefon: +41(0)58 461 91 11
Fax: +41(0)58 461 99 50
E-Mail: oaie@clutterzas.admin.ch
Webseite: www.zas.admin.ch