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Organisation > IV-Stellen

Gesetzliche Bestimmungen

Grundsatz

Art. 53 IVG (KSVI)

 

1 Die Versicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG) durchgeführt.

 

2 Der Bundesrat kann dem Bundesamt Aufgaben der Durchführung übertragen in den folgenden Bereichen:

  1. Abgabe von Hilfsmitteln nach Artikel 21quater;
  2. wissenschaftliche Auswertungen nach Artikel 68;
  3. gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen nach Artikel 68ter;
  4. Pilotversuche nach Artikel 68quater; und
  5. Förderung der Invalidenhilfe nach den Artikeln 74 - 75.

Kantonale IV-Stellen

Art. 54 IVG (KSVI)

 

1 Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab.

 

2 Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen.

 

3 Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.

 

3bis Ist die kantonale IV-Stelle einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen (Art. 61 Abs. 1bis AHVG) und hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit, so gewährleitstet die kantonale Sozialversicherungsanstalt, dass das BSV die Aufsicht nach Artikel 64a uneingeschränkt wahrnehmen kann und die Kostenvergütung nach Artikel 67 erfolgt.

 

4 Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale IV-Stelle bedarf der Genehmigung des EDI. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

 

5 Die Kantone können Aufgaben nach Bundesrecht auf eine kantonale IV-Stelle übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des EDI; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

 

6 Die Kantone können Aufgaben kantonaler IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 einschliesslich der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen auf öffentliche Institutionen nach Artikel 68bis Absatz 1 übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des EDI; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Zuständigkeit

Art. 55 IVG (KSVI)

 

1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.

 

2 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG abweichen.

IV-Stelle des Bundes

Art. 56 IVG (KSVI)

 

Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.

Aufgaben

Art. 57 IVG (KSVI)

 

1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. eingliederungsorientierte Beratung;
  2. Früherfassung;
  3. Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
  4. Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
  5. ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
  6. Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
  7. Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
  8. Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
  9. Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
  10. Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
  11. Öffentlichkeitsarbeit;
  12. Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
  13. Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
  14. Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.

2 Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.

 

3 Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.

Organisation und Verfahren

Art. 59 IVG

 

1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.

 

2 Per 31.12.2021 aufgehoben.

 

2bis Per 31.12.2021 aufgehoben.

 

3 Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.

 

4 Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.

 

5 Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.

 

6 Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.

Haftung

Art. 59a IVG

 

Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

Rechnungsrevisionen

Art. 59b IVG

 

Die Rechnungsführung der IV-Stellen wird im Rahmen der Revision der für die IV-Stellen zuständigen Ausgleichskassen nach Artikel 68 Absatz 1 AHVG durch externe, unabhängige, spezialisierte und vom Bundesamt zugelassene Revisionsstellen geprüft. Das Bundesamt ist befugt, notwendige ergänzende Revisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine externe Revisionsstelle durchführen zu lassen.

Zuständigkeit

Art. 40 IVV (Erläuterungen)

 

1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:

  1. die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
  2. für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. 

2 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.

 

2bis Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.

 

2ter Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.

 

2quater Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, wäh-rend des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.

 

3 Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis - 2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.

  

4 Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige IV-Stelle.

Aufgaben

Art. 41 IVV (Erläuterungen per 01.01.2022) 

 

1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende:

 

a. die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3b IVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG;

 

b. die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77;

 

c. die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse;

 

d. den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;

 

e. ...

 

f. ...

 

g. die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG;

 

h. die Aufbewahrung der IV-Akten;

 

i. die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht;

 

k. die Bemessung des Invaliditätsgrades von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ELG beanspruchen;

 

l. ...

 

2 ...

 

3 ...

Fallführung

Art. 41a IVV (KSFF)

 

1 Bei der Erfüllung der ihnen durch das Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben achten die IV-Stellen auf eine durchgehende und einheitliche Fallführung.


2 Die Fallführung umfasst:

  1. die Bestandsaufnahme;
  2. die Planung des weiteren Vorgehens;
  3. die Begleitung und Überwachung der zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung; und
  4. die interne und externe Koordination mit den betroffenen Stellen und Personen.

3 Die IV-Stellen entscheiden über Art, Dauer und Umfang der Fallführung im Einzelfall.


4 Eine persönliche und aktive Begleitung der IV-Stelle im Rahmen der Fallführung wird bei den medizinischen Massnahmen nach den Artikeln 12 und 13 IVG nur mit dem Einverständnis der versicherten Person oder von deren gesetzlichen Vertretung durchgeführt.


5 Die IV-Stellen können für die Durchführung der Fallführung bei medizinischen Massnahmen im Einzelfall geeignete Dritte beiziehen.

Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige

Art. 41b IVV (Erläuterungen per 01.01.2022 / Rechtsprechung)

 

1 Die Liste nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n IVG enthält folgende Angaben:

  1. bei monodisziplinären Gutachten für jede beauftragte Sachverständige und jeden beauftragten Sachverständigen: Name, Vorname, Fachdisziplin, Adresse;
  2. b. bei bidisziplinären Gutachten für jedes der beiden Mitglieder des beauftragten Sachverständigen-Zweierteams für bidisziplinäre Gutachten (Sachverständi-gen-Zweierteam): Name, Vorname, Fachdisziplin, Adresse;
  3. bei bi- und polydisziplinären Gutachten für jede beauftragte Gutachterstelle: Name, Rechtsform, Adresse;
  4. bezogen auf die einzelnen Sachverständigen, die Sachverständigen-Zweierteams und die Gutachterstellen:
    1. Anzahl in Auftrag gegebener Gutachten, unterteilt nach mono-, bi- und polydisziplinären Gutachten,
    2. die in den eingegangenen Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit sowie im Aufgabenbe-reich, in Prozent einer Vollzeitstelle, wobei bei bi- und polydisziplinären Gutachten die Angaben nach der Konsensbeurteilung aller beteiligten Sachverständigen erfolgen,
    3. Anzahl Gutachten, die Gegenstand eines Entscheids eines kantonalen Versicherungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bun-desgerichts waren, unterteilt danach, ob das betreffende Gericht dem Gutachten vollumfängliche, teilweise oder keine Beweiskraft zugespro-chen hat, und
    4. Gesamtvergütung in Franken.

2 Die Liste erfasst die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht.


3 Das BSV erstellt eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht.

Finanzielles

Art. 42 IVV

 

Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.

IV-Stellen für Versichert im Ausland

Art. 43 IVV

 

1 Unter der Bezeichnung «IV-Stelle für Versicherte im Ausland» wird bei der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere IV-Stelle errichtet.

 

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt im Einvernehmen mit dem EDI und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die erforderlichen organisatorischen Vorschriften.

Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge

Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige

Urteil 8C_194/2022 vom 05.12.2022 E. 3.5 (Volltext)

 

Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 41b Abs. 2 IVV, den der Bundesrat gestützt auf Art. 57 Abs. 2 IVG erlassen hat, erfasst die Liste die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht. Zudem erstellt das BSV nach Art. 41b Abs. 3 IVV eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht. Es besteht somit eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Daten erst mit der Publikation der Angaben für das ganze Jahr 2022 am 1. März (kantonale Zahlen der IV-Stellen) beziehungsweise 1. Juli 2023 (gesamtschweizerische Übersicht). Ein Anspruch auf eine rückwirkende Erhebung der von den hier beauftragten Gutachtern erstatteten Expertisen lässt sich daraus nicht ableiten. Zwingende Gründe für eine Abweichung vom entsprechenden Wortlaut der genannten Bestimmungen sind nicht ersichtlich. Zudem sollte gemäss den erwähnten Gesetzesmaterialien ausdrücklich aus verfahrensökonomischen Gründen auf einzelfallbezogene Abklärungen verzichtet werden. Im Übrigen besteht gestützt auf den Wortlaut der zitierten Bestimmungen auch kein Anspruch auf Einsicht in die betreffenden Gutachten. 

Örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle

BGE 143 V 66 vom 03.04.2017 (Volltext):

 

Art. 55 Abs. 1 IVG; Art. 40 Abs. 3 IVV

 

Der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit einer IV-Stelle ist unverzüglich vorzubringen, da er ansonsten verwirkt (E. 4.3).