Hauptinhalt
Medizinische Massnahmen > Anspruch bei Geburtsgebrechen
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsprechung und IV-Rundschreiben
- Hauspflege
- Kinderspitex-Leistungen
- Lebendorganspenden
Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME)
- Begriff und Grundsatz
- Abgrenzungen
- Beginn und Dauer des Anspruchs
- Ärztliche Kontrollen
- Sonderfälle
- Änderungen in der GgV
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Geburtsgebrechen
Art. 13 IVG
1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen.
2 Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist.
Art. 3 IVV
1 Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung.
2 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.