Hauptinhalt
Medizinische Massnahmen > Umfang und Durchführung der Massnahmen
Inhalt
- Art. 14 IVG: Umfang der Massnahmen
- Art. 14bis IVG / Art. 3quater IVV: Kostenvergütung für stationäre Behandlungen
- Art. 3bis IVV:Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt in Sonderfällen
- Art. 3ter IVV: Unterbringung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt
- Art. 4bis IVV: Analysen und Arzneimittel
- Art. 4ter IVV: Kostenübernahme bei Geburt im Ausland
- Umfang
- Behandlung durch Ärzte und Ärztinnen oder medizinische Hilfspersonen
- Abgabe von Arzneien und Durchführung von Analysen
- Behandlungsgeräte
- Die Wissenschaftlichkeit, Einfachheit und Zweckmässigkeit der Behandlungsmethode
- Die Spitalbehandlung
- Hausbehandlung
- Durchführung medizinischer Massnahmen im Ausland
- Helikoptertransporte
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