Beratung und Begleitung
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Beratung und Begleitung
Art. 14quater IVG
1 Anspruch auf Beratung und Begleitung hat die versicherte Person und ihr Arbeitgeber, sofern:
- die versicherte Person Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a ter oder b hat; oder
- der Anspruch der versicherten Person auf eine Rente geprüft wird.
2 Der Anspruch entsteht frühestens zum Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eine Massnahme beruflicher Art oder die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente angezeigt ist.
3 Versicherte, deren letzte Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen ist, und deren Arbeitgeber haben ab dem die Massnahme abschliessenden Entscheid der IV-Stelle noch während längstens drei Jahren Anspruch auf Beratung und Begleitung.
4 Versicherte, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Artikel 8a Absatz 2 aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben ab dem Entscheid der IV-Stelle noch während längstens drei Jahren Anspruch auf Beratung und Begleitung.
5 Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Beratung und Begleitung zur Verfügung stehen.