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Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung / Neuanmeldung / Wiedererwägung

Inhalt

 

Gesetzliche Bestimmungen

  • Teuerung gemäss Art. 86ter IVV
  • Revisionsgründe, (Erstanmeldung / Neuanmeldung / Rentenrevision) gemäss Art. 87 IVV
  • Verfahren gemäss Art. 88 IVV
  • Wirkung der Revision gemäss Art. 88bis IVV (Rentenrevision / Wiedererwägung)
  • Änderung des Anspruchs gemäss Art. 88a IVV (Rentenrevision)

Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge

  • Regelfall und Ausnahmen zur Änderung des Anspruchs gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV 
  • Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV
  • Gewisse Anhaltspunkte für Verschlechterung; nicht bloss abweichende Würdigung für Neuanmeldung
  • Wegfall der Opioidabhängigkeit ist kein Grund für eine Neuanmeldung
  • Änderung der Wohnsituation  kann einen Neuanmeldungsgrund darstellen
  • Gewisse Anhaltspunkte für erneutes Rentengesuch genügen und liegen hier vor
  • Zeitliche Wirkung der Wiedererwägung von Verfügungen gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV
  • Praxisänderung bezüglich Suchkrankheiten bzw. Abhängigkeitssyndromen / Neuanmeldung
  • Sucht-Rechtsprechung ist kein Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund
  • Durch Drogen überdeckte Schizophrenie
  • Neuanmeldung / Revision / Untersuchungsgrundsatz 
  • Beweis des Glaubhaftmachens / Veränderte Befundlage
  • Neuanmeldung / Rückwirkende Zusprechung  
  • Änderung des Anspruchs / Anpassungszeitpunkt = Zeitpunkt Begutachtung   
  • Verwertbarkeit Restarbeitsfähigkeit bei Meldepflichtverletzung  
  • Kein Untersuchungsgrundsatz des Versicherers
  • Erst-/Neuanmeldung > Kein Anspruch auf Begutachtung
  • Praxisänderung zur Neuanmeldung (Somatoforme Schmerzstörungen) 
  • Voraussetzung der Anwendung der Einkommensfreibeträge bei einer Rentenrevision
  • Dieselben Voraussetzungen bei Neuanmeldung und Rentenrevision
  • Prüfung der Neuanmeldung

Pdf-Datei 

Expertensysteme: Konflikt bei Dauerleistungen

  • Diese Applikation prüft, ob im IVG, UVG oder BVG Umstände vorliegen, um eine bestehende Invaliden- oder Hinterlassenenrente in irgend einer Form zu korrigieren.

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