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Hilflosenentschädigung > Grade der Hilflosenentschädigung

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Gesetzliche Bestimmungen

  • Schwere Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV
  • Mittlere Hilflosigkeit  gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV
  • Leichte Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV
  • Hilflosigkeit bei Minderjährigen gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV

Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge  

  • Sechs Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen
  • Diätnahrung begründet keine Hilflosigkeit / Hilfebedarf bei Notdurft nur bei gesundheitlicher Ursache
  • Verrichtung der Notdurft in der Nacht mit selbstständigem Positionswechsel
  • Aufrechterhaltung eines Bereitschaftsdienstes entspricht nicht dauernder persönlichen Überwachung
  • Kein Anspruch des minderjährigen Diabetes‑Patienten auf Hilflosenentschädigung
  • Leichte Hilflosigkeit bei inkompletter Paraplegie / Wohnungswechsel zumutbar
  • Reduktion der Hilflosenentschädigung und Wegfall des Intensivpflegezuschlags bei Trisomie 21
  • Sinnesschädigung (Hörverlust) gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV / Schadenminderungspflicht
  • Lebensverrichtung 'Verrichtung der Notdurft'; Closomat als Hilfsmittel
  • Regelmässige Hilfe Dritter
  • Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung
  • Alltägliche Lebensverrichtung nur in einer unüblichen Weise ausüben
  • Komplette Paraplegie = Leichte Hilflosigkeit
  • Ständigen Präsenz und erhöhte Aufmerksamkeit der Mutter
  • Keine Doppelberücksichtigungen
  • Besonders aufwendige Pflege bei leichter Hilflosigkeit
  • Einhändiges An- und Auskleiden
  • Kämmen, Nägel lackieren, schminken, Haare frisieren
  • Gelegentliche Hilfsbedürftigkeit

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Aufrechterhaltung eines Bereitschaftsdienstes entspricht nicht persönlicher Überwachung

Urteil 8C_185/2025 vom 04.12.2025 E. 5.2 (Volltext)

 

Die Vorinstanz hat ausserdem festgestellt, dass der Versicherte tagsüber keine dauernde Überwachung mehr benötigt.Seine Mutter müsse jedoch jede Nacht mehrmals aufstehen, weil das Pulsoxymeter einen Alarm auslöse. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich daraus indessen nicht die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung, sondern die Notwendigkeit eines Bereitschaftsdienstes. Wenn auch zu anerkennen ist, dass die Aufrechterhaltung dieses Bereitschaftsdienstes einen nicht zu unterschätzenden Aufwand mit sich bringt, so handelt es sich hierbei indessen nicht um eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV (vgl. Urteil 8C_443/2024 vom 24. Juni 2025 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).