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Hilflosenentschädigung > Grade der Hilflosenentschädigung
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
- Schwere Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV
- Mittlere Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV
- Leichte Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV
- Hilflosigkeit bei Minderjährigen gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV
Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge
- Sechs Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen
- Diätnahrung begründet keine Hilflosigkeit / Hilfebedarf bei Notdurft nur bei gesundheitlicher Ursache
- Verrichtung der Notdurft in der Nacht mit selbstständigem Positionswechsel
- Aufrechterhaltung eines Bereitschaftsdienstes entspricht nicht dauernder persönlichen Überwachung
- Kein Anspruch des minderjährigen Diabetes‑Patienten auf Hilflosenentschädigung
- Leichte Hilflosigkeit bei inkompletter Paraplegie / Wohnungswechsel zumutbar
- Reduktion der Hilflosenentschädigung und Wegfall des Intensivpflegezuschlags bei Trisomie 21
- Sinnesschädigung (Hörverlust) gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV / Schadenminderungspflicht
- Lebensverrichtung 'Verrichtung der Notdurft'; Closomat als Hilfsmittel
- Regelmässige Hilfe Dritter
- Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung
- Alltägliche Lebensverrichtung nur in einer unüblichen Weise ausüben
- Komplette Paraplegie = Leichte Hilflosigkeit
- Ständigen Präsenz und erhöhte Aufmerksamkeit der Mutter
- Keine Doppelberücksichtigungen
- Besonders aufwendige Pflege bei leichter Hilflosigkeit
- Einhändiges An- und Auskleiden
- Kämmen, Nägel lackieren, schminken, Haare frisieren
- Gelegentliche Hilfsbedürftigkeit
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