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IV-Taggeld > Kindergeld
Art. 23bis IVG
Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.
Art. 22quinquies IVV
1 Als gesetzliche Zulagen im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 IVG gelten Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss der Bundesgesetzgebung, des kantonalen Rechts sowie der ausländischen Gesetzgebung.
2 Die Ausgleichskasse kann von der versicherten Person den Nachweis verlangen, dass kein Anspruch auf eine gesetzliche Kinder- oder Ausbildungszulage besteht.
3 Besteht ein Anspruch auf eine gesetzliche Kinder- oder Ausbildungszulage und wäre das Kindergeld höher als diese, so hat die versicherte Person keinen Anspruch auf eine Differenzzahlung.