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Eingliederungsmassnahmen > Entschädigung für Betreuungskosten
Entschädigung für Betreuungskosten
Art. 11a IVG
1 Nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten, wenn:
- sie nachweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen zusätzliche Kosten für die Betreuung verursachen; und
- die Eingliederungsmassnahmen mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauern.
2 Der Anspruch auf eine Entschädigung gilt für die Betreuung:
- der eigenen Kinder;
- der Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben;
- der Familienangehörigen, für die ihnen ein Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nach Artikel 29septies AHVG zusteht.
3 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest.
Entschädigung für Betreuungskosten
Art. 22quater IVV
1 Als Betreuungskosten werden insbesondere vergütet:
- Kosten für Mahlzeiten ausser Haus der in Artikel 11a Absatz 2 IVG genannten Personen;
- Reise- und Unterbringungskosten für die in Artikel 11a Absatz 2 IVG genannten Personen, die von Dritten betreut werden;
- Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
- Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen;
- Reisekosten von Dritten, welche die in Artikel 11a Absatz 2 IVG genannten Personen im Haushalt der entschädigungsberechtigten Person betreuen.
2 Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der effektiven Eingliederungstage entsprechende Vielfache von 20 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.
3 Betreuungskosten von insgesamt weniger als 20 Franken werden nicht vergütet.