Hauptinhalt

Massnahmen beruflicher Art > Umschulung

Inhalt

 

Gesetzliche Bestimmungen

  • Umschulung gemäss Art. 17 IVG und Art. 6 IVV

Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge

  • Bei 80 % leidensangepasster Arbeitsfähigkeit besteht ein Anspruch auf Umschulung
  • Umschulung in eine besser entlöhnte Tätigkeit nicht per se ausgeschlossen
  • Schwellenwert von "rund" 20 % gilt als Richtschnur
  • Erwartete Dauer des Erwerbslebens für berufliche Massnahme massgebend
  • Volle Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Tätigkeit
  • Annähernde Gleichwertigkeit / Mindesterwerbseinbusse / junge Versicherte
  • Annähernde Gleichwertigkeit als Begrenzung nach oben / Verhältnismässigkeit

Pdf-Datei