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Massnahmen beruflicher Art > Umschulung
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
- Umschulung gemäss Art. 17 IVG und Art. 6 IVV
Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge
- Bei 80 % leidensangepasster Arbeitsfähigkeit besteht ein Anspruch auf Umschulung
- Umschulung in eine besser entlöhnte Tätigkeit nicht per se ausgeschlossen
- Schwellenwert von "rund" 20 % gilt als Richtschnur
- Erwartete Dauer des Erwerbslebens für berufliche Massnahme massgebend
- Volle Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Tätigkeit
- Annähernde Gleichwertigkeit / Mindesterwerbseinbusse / junge Versicherte
- Annähernde Gleichwertigkeit als Begrenzung nach oben / Verhältnismässigkeit
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