Rechtsträger
Inhalt
Interne Links > Verwandte Themen

Errichtung
Art. 54 BVG
1 Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
2 Der Bundesrat überträgt:
- der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
- der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
3 Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
4 Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
Stiftungsräte
Art. 55 BVG
1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
2 Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.
4 Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.