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Organisation Vorsorgeeinrichtungen > Haftung
Art. 53j BVG
1 Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt.
2 Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.
3 Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.