Hauptinhalt
Organisation Vorsorgeeinrichtungen > Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
Art. 53k BVG
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
- den Anlegerkreis;
- die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
- die Gründung, Organisation und Aufhebung;
- die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
- die Anlegerrechte.
Tochtergesellschaften im Anlagevermögen einer Anlagestiftung
BGE 143 V 208 vom 23.05.2017 (Volltext)
Art. 53k BVG; Art. 32 ASV; Tochtergesellschaften im Anlagevermögen einer Anlagestiftung.
Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 ASV ist gesetzeskonform (E. 5.3). Sie tangiert auch nicht die Wirtschaftsfreiheit (E. 6.1.2) und die Eigentumsgarantie (E. 6.2.2). In concreto spricht kein verfassungsrechtlicher Aspekt gegen ihre Anwendung (E. 6.3-6.5).