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Invalidenleistungen > Ende / Dauer des Anspruchs
Inhalt
Obligatorische Vorsorge
- Ende des Anspruchs gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG
- Obligatorische Invalidenrente ist eine Leistung auf Lebenszeit
- Kein Anspruch auf Kapitalabfindung
- Kein Anspruch auf Altersgutschriften
Überobligatorische Vorsorge
- Überobligatorischer Bereich gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG
- Überobligatorische Invalidenrente gemäss Reglement
- Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente
- Tieferes Rentenalter
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