Invalidenleistungen > Krankentaggeld als Lohnersatz
Inhalt
- Grundsatz
- Reglementarische Bestimmung ist für den Aufschub eine zwingende Voraussetzung
- Ohne Bestimmung im Reglement vorrangige Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung
- Aufschub trotz Verrechnung der Krankentaggelder mit Leistungen der IV
- Effektiv ausbezahlte Taggelder als Voraussetzung für den Aufschub
- UVG-Taggelder führen zum Aufschub
- Einzelversicherung
- Rückerstattungspflicht des Versicherten infolge nicht aufgeschobener BVG-Leistungen
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Gesetzliche Bestimmungen
Aufschub
Art. 26 Abs. 2 BVG: Beginn (Art. 6 BVG: Mindestvorschriften)
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
Krankengelder als Lohnersatz
Art. 26 BVV 2
Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn:
- der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und
- die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
Rechtsprechung und Praxis
Grundsatz
BGE 129 V 15 vom 20.09.2002 (Volltext): Aufschub unter Bestimmten Bedinungen
Art. 26 Abs. 2 BVG hat nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung, unter bestimmten Bedingungen, die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann.
Reglementarische Bestimmung ist für den Aufschub eine zwingende Voraussetzung
BGE 123 V 193 vom 23.07.1997 E. 5c/cc (Volltext)
Der Anspruch auf eine Invalidenrente kann jedoch nur aufgeschoben werden, wenn die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung dies ausdrücklich vorsehen.
Ohne Bestimmung im Reglement vorrangige Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung
BGE 120 V 60 vom 22.03.1994 (Volltext)
Falls eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement keinen Aufschub des Rentenanspruchs vorsieht, hat sie ihre Leistungen vorrangig zu erbringen. Sie erbringt so in einem gewissen Sinne Leistungen, die das vom Gesetz vorgeschriebene obligatorische Minimum übersteigen. Ist die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, hat aber auch die Krankentaggeldversicherung bis zur Überversicherungsgrenze Taggeldleistungen zu bezahlen.
Aufschub trotz Verrechnung der Krankentaggelder mit Leistungen der IV
Urteil 9C_330/2016 (BGE 142 V 466) vom 14.10.2016 (Volltext)
Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4).
Effektiv ausbezahlte Taggelder als Voraussetzung für den Aufschub
BVG-Mitteilungen Nr. 44 vom 14.04.1999, Rz. 262: Rechtsprechung
Entscheid vom 26. März 1998 i.S. E. Sa., B 26/97; Entscheid in französischer Sprache
Eine Vorsorgeeinrichtung kann sich nur auf Artikel 26 BVV 2 berufen und die Entrichtung der Invalidenrente aufschieben, wenn die Krankentaggelder effektiv ausbezahlt werden, nicht jedoch, wenn lediglich ein virtueller Anspruch auf solche Taggelder besteht.
UVG-Taggelder führen zum Aufschub
BGE 123 V 193 vom 23.07.1997 E. 5c/cc (Volltext)
Damit setzen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung erst ein, wenn die Leistungen der Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung 80% des entgangenen Verdienstes nicht decken. Die Koordinationsbestimmung von Art. 12 des Reglementes, die generell von Leistungen der Unfallversicherung spricht, erfasst auch die Taggeldleistungen, wie insbesondere die Erwähnung der Krankentaggeldversicherung in Abs. 2 deutlich macht. Damit liegt die nach Art. 26 Abs. 2 BVG für den Aufschub der Invalidenleistungen erforderliche reglementarische Grundlage vor. Auch aus diesem Grunde sind die Taggelder der Unfallversicherung in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen.
Einzelversicherung
Urteil 9C_1026/2008 vom 24.08.2009 (Volltext): Kein Aufschub (Leistungen aus Einzelversicherung)
Obwohl diese Möglichkeit im Reglement vorgesehen ist, ist die Beklagte nicht berechtigt, die Invalidenleistungen aufzuschieben, weil die Bedingungen zur Anwendung von Art. 26 BVV 2 (welche sowohl die Taggelder des KVG wie auch die Taggelder des VVG betreffen) nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2003 alleiniger Beitragsschuldner der Erwerbsausfallversicherung war.
BVG-Mitteilungen Nr. 114 vom 05.10.2009, Rz. 709: Rechtsprechung
Differenzierung zwischen Krankentaggeldvertrag nach VVG oder KVG
Gemäss BGE 127 lll 106 hängt in der Kollektivkrankentaggeldversicherung nach VVG - im Gegensatz zur Kollektivversicherung nach Art. 67 ff. KVG - das Recht auf Leistungen nicht von einer Zugehörigkeit (Arbeitnehmerverhältnis) ab.
Nur im KVG setzt der Taggeldanspruch die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses voraus (BGE 125 V 106). Für den weiteren Erhalt der Krankentageldleistungen nach KVG muss die versicherte Person auch für den laufenden Krankheitsfall in eine Einzelkrankentaggeldversicherung übertreten. In diesem Kontext ist ein Aufschub gemäss Art. 26 BVV 2 ab Übertritt in die Einzelversicherung nicht mehr möglich.
Tritt ein Leistungsfall bei einem Krankentaggeldvertrag nach VVG ein, ist der Aufschub gemäss Art. 26 BVV 2 für den aktuellen Leistungsfall gültig. Schliesst die versicherte Person infolge Kündigung eine Einzelkrankentaggeldversicherung ab, bezieht sich dieser Vertrag nur für neue Erkrankungen. Der ursprüngliche Leistungsfall wird unabhängig einer allfälligen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich über den Kollektivvertrag des Arbeitgebers abgewickelt.
Rückerstattungspflicht des Versicherten infolge nicht aufgeschobener BVG-Leistungen
Urteil 4A_488/2020 vom 19.01.2021 (Volltext)
Sachverhalt:
- Am 10.12.2014 hat sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 13.06.2016 wurde ihm ab 01.11,2015 eine ganze IV-Rente zugesprochen.
- Daraufhin kürzte die Krankentaggeldversicherung die Taggeldleistungen ab Juni 2016 um den Betrag der IV-Leistungen.
- Mit Schreiben vom 01.09.2016 teilte die Vorsorgeeinrichtung mit, dass sie analog der Invalidenversicherung von einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 01.11,2015 ausgehe. Es bestehe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in Höhe von Fr. 4'840.00 pro Monat. Diese Rente sei ab 01.11.2015 auszurichten und könne nicht bis zur Erschöpfung der Taggeldleistungen aufgeschoben werden.
- In der Folge kürzte die Krankentaggeldversicherung die Taggeldleistungen ab 01.09.2016 (auch) um den Betrag der BVG-Invalidenrente. Die Krankentaggeldversicherung forderte von Versicherten Fr. 48'400.00 infolge zu viel bezahlter Taggelder für den Zeitraum von 01.11.2015 bis 31.08.2016 (10 Monate à je Fr. 4'840.00) zurück.
Resultat:
- Bereits erbrachte Krankentagger sind von der versicherten Person gemäss Überentschädigungsklausel zurückzuerstatten, sofern die Vorsorgeeinrichtung nachträglich mitteilt, dass die BVG-Invalidenrente nicht aufgeschoben wird - und zusätzlich zur Rente der Invalidenversicherung und den bereits bezahlten Krankentaggeldern für die gleiche Periode - rückwirkend ausbezahlt wird.