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Invaliditätsgrad > Invalideneinkommen > Kürzung der Tabellenlöhne

Inhalt

 

Gesetzliche IVG-Bestimmung inkl. Praxis

  • Bestimmung des Einkommens mit Invalidität / Pauschalabzug des Tabellenlohnes
  • Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges

Grundsätze im UVG

  • Kürzung der Tabellenlöhne  
  • Gesamthafte Einschätzung

Leidensbedingte Einschränkung (in chronologischer Reihenfolge)

  • Limitierungen bei körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten = Kein Abzug
  • Teilzeit Männer 70 % = Abzug 5 % / Arbeitsanleitung = Abzug 10 %  (Total 15 %)
  • Regelmässige oder kalkulierbare Absenzen, Arzttermine = Grundsätze (je nach dem)
  • Intellektuelle Minderbegabung = Kein Abzug
  • Erhöhter Pausenbedarf und eingeschränkte Leistungsfähigkeit = Abzug 10 %
  • Einschränkungen auch bei leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten = Abzug mind. 10 %
  • Schlafbeeinträchtigung, Rückenschmerzen, Depression, Psychopharmaka = Kein Abzug
  • Nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen (Krankheitsschübe) = Abzug 10 %
  • Einfache Überwachungstätigkeiten ohne Einsatz der dominante Hand = Abzug 10 %
  • Leichte, sitzende Tätigkeiten mit wenig zwischenmenschlichen Kontakten = Abzug 10
  • Amputation des Unterschenkels = Abzug 20 %
  • Limitierungen von bestimmten Tätigkeiten = Abzug 5 %
  • Verletzung adominante Hand = Abzug 15 %
  • Handverletzung mit feinotorischen Einschränkungen = Abzug 10 %
  • Abzug, wenn selbst bei körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt
  • Verstärkte Rücksichtnahme von Vorgesetzten und Kollegen = Kein Abzug
  • Vielgestaltige Sehbeschwerden = Abzug 15 % 
  • Nur noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten = Kein Abzug 
  • Weniger Flexibel, Absenzen-Risiko = Kein Abzug 
  • Arbeitsunfähigkeit im Gutachten berücksichtigt = Kein Abzug 
  • Mögliche künftige Absenzen (MS) = Kein Abzug  
  • Faktische Einhändigkeit = Abzug 20 - 25 %  
  • Zur Arbeitsunfähigkeit von 50 % zusätzlicher Abzug von 20 %  
  • Unflexibel, psychische Problemstellungen = Kein Abzug  
  • Starke Belastung bei bei Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt = Kein Abzug  
  • Schwer kalkulierbare Absenzen / Krankheitsschübe = Abzug 10 %  
  • Einhändigkeit; Einschränkungen obere Extremitäten = Abzug 20 - 25 % 
  • Keine doppelte Anrechnung 
  • Reduzierte Leistungsfähigkeit als Voraussetzungen für den Abzug 
  • Schwere Beeinträchtigung der Flexibilität = Abzug 15 % 
  • Zur Arbeitsunfähigkeit von 40 % zusätzlicher Abzug von 10 % 
  • Zeitdruck meiden = Kein Abzug 
  • Vermehrte Pausen = Kein Abzug  
  • Rasche Ermüdbarkeit = Kein Abzug  
  • Leicht reduziert leistungsfähig = Kein Abzug 
  • Langsameres Arbeitstempo bei Bedarf vermehrte Pausen = Abzug 5 - 15 % 
  • Einschränkungen hinsichtlich Wechselbelastung = Abzug 10 % 
  • Berufskrankheit = Kein Abzug  
  • Faktisch Einhänder = Abzug 25 % 

Beschäftigungsgrad

  • Reduzierte Arbeitsfähigkeit Männer 80 % = Kein zusätzlicher Abzug für Teilzeit
  • Reduzierte Arbeitsfähigkeit Männer 50 % = Kein zusätzlicher Abzug für Teilzeit
  • Reduzierte Arbeitsfähigkeit Frauen 80 % = Kein zusätzlicher Abzug für Teilzeit
  • Reduzierte Arbeitsfähigkeit Frauen 80 % = Keine doppelte Anrechnung, kein Abzug
  • Teilzeit Männer 60 % Arbeitsfähigkeit bei leichter Tätigkeit = Zusätzlicher Abzug 10 %
  • Teilzeit Frauen = Kein zusätzlicher Abzug  
  • Teilzeit Männer 70 % Arbeitsfähigkeit bei leichter Tätigkeit = Kein zusätzlicher Abzug 
  • Teilzeit Männer 70 % Arbeitsfähigkeit = Kein zusätzlicher Abzug  
  • Teilzeit Männer 67.5 bis 75 % Arbeitsfähigkeit = Zusätzlicher Abzug 10 %  
  • Teilzeit Männer 80 % Arbeitsfähigkeit = Kein zusätzlicher Abzug  
  • Teilzeit Männer 25 bis 49 % Arbeitsfähigkeit = Mindestens 15 % Abzug

Alter

  • Vorgerücktes Alter gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV = Kein Abzug
  • Alter bei Hilfsarbeiten nicht lohnsenkend 
  • Alter und Parallelisierung nicht doppelt berücksichtigen 
  • Alterssegment ab 40 Jahre eher lohnerhöhend 

Dienstjahre

  • Dienstjahre mit unbedeutender Rolle  
  • Dienstjahre ohne relevante Bedeutung  

Nationalität / Aufenthaltskategorie

  • Niederlassungsbewilligung B ohne Kaderfunktion = 13.26 % tieferes Einkommen
  • Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = Gesamtbetrachtung 5 % tieferes Einkommen
  • Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = Gesamthaft Abzug 10 %
  • Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = Kein Abzug
  • Grenzgängerstatus potenziell abzugsrelevant 
  • Ausländerstatus  
  • Sprachschwierigkeiten

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