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Invaliditätsgrad > Invalideneinkommen > Kürzung der Tabellenlöhne
Inhalt
Gesetzliche IVG-Bestimmung inkl. Kreisschreiben (KSIR) ab 01.01.2022
- Bestimmung des Einkommens mit Invalidität
- Kürzung der Tabellenlöhne
Grundsatz
- Kürzung der Tabellenlöhne
- Gesamthafte Einschätzung
Leidensbedingte Einschränkung (in chronologischer Reihenfolge)
- Limitierungen von bestimmten Tätigkeiten = Abzug 5 %
- Verletzung adominante Hand = Abzug 15 %
- Handverletzung mit feinotorischen Einschränkungen = Abzug 10 %
- Abzug, wenn selbst bei körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt
- Verstärkte Rücksichtnahme von Vorgesetzten und Kollegen = Kein Abzug
- Vielgestaltige Sehbeschwerden = Abzug 15 %
- Nur noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten = Kein Abzug
- Weniger Flexibel, Absenzen-Risiko = Kein Abzug
- Arbeitsunfähigkeit im Gutachten berücksichtigt = Kein Abzug
- Mögliche künftige Absenzen (MS) = Kein Abzug
- Faktische Einhändigkeit = Abzug 20 - 25 %
- Zur Arbeitsunfähigkeit von 50 % zusätzlicher Abzug von 20 %
- Unflexibel, psychische Problemstellungen = Kein Abzug
- Starke Belastung bei bei Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt = Kein Abzug
- Schwer kalkulierbare Absenzen / Krankheitsschübe = Abzug 10 %
- Einhändigkeit; Einschränkungen obere Extremitäten = Abzug 20 - 25 %
- Keine doppelte Anrechnung
- Reduzierte Leistungsfähigkeit als Voraussetzungen für den Abzug
- Schwere Beeinträchtigung der Flexibilität = Abzug 15 %
- Zur Arbeitsunfähigkeit von 40 % zusätzlicher Abzug von 10 %
- Zeitdruck meiden = Kein Abzug
- Vermehrte Pausen = Kein Abzug
- Rasche Ermüdbarkeit = Kein Abzug
- Leicht reduziert leistungsfähig = Kein Abzug
- Langsameres Arbeitstempo bei Bedarf vermehrte Pausen = Abzug 5 - 15 %
- Einschränkungen hinsichtlich Wechselbelastung = Abzug 10 %
- Berufskrankheit = Kein Abzug
- Faktisch Einhänder = Abzug 25 %
Beschäftigungsgrad
- Teilzeit Frauen = Kein zusätzlicher Abzug
- Teilzeit Männer 70 % Arbeitsfähigkeit bei leichter Tätigkeit = Kein zusätzlicher Abzug
- Teilzeit Männer 70 % Arbeitsfähigkeit = Kein zusätzlicher Abzug
- Teilzeit Männer 67.5 bis 75 % Arbeitsfähigkeit = Zusätzlicher Abzug 10 %
- Teilzeit Männer 80 % Arbeitsfähigkeit = Kein zusätzlicher Abzug
- Teilzeit Männer 25 bis 49 % Arbeitsfähigkeit = Mindestens 15 % Abzug
Alter
- Alter bei Hilfsarbeiten nicht lohnsenkend
- Alter und Parallelisierung nicht doppelt berücksichtigen
- Alterssegment ab 40 Jahre eher lohnerhöhend
- Vorgerücktes Alter gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV
Dienstjahre
- Dienstjahre mit unbedeutender Rolle
- Dienstjahre ohne relevante Bedeutung
Nationalität / Aufenthaltskategorie
- Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = Gesamthaft Abzug 10 %
- Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion = Kein Abzug
- Grenzgängerstatus potenziell abzugsrelevant
- Ausländerstatus
- Sprachschwierigkeiten
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