Bagatellabkommen
Bagatellabkommen 2022
1. Bagatellabkommen
Auf die Geltendmachung eines Regressanspruches von CHF 500.00 und weniger wird verzichtet.
2. Allgemeiner Verzicht auf die Verjährungseinrede
2.1. Die Gesellschaften verzichten, ungeachtet des zu teilenden Betrages, auf die Verjährungseinrede, sofern der Regressanspruch innert dreier Jahre schriftlich angemeldet wurde. Die Frist von drei Jahren beginnt mit jeder Zahlung, die der regressierende Versicherer an den Anspruchsteller geleistet hat, jedoch nur in deren Rahmen.
2.2. Die Gesellschaften verzichten nach Ablauf von 10 Jahren ab Datum des Schadenereignisses auf die Geltendmachung von Regressansprüchen, es sei denn, der regressierende Versicherer verlange von den mitbeteiligten Versicherern vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung. Der Regressat hat die Verlängerung schriftlich zu bestätigen.
Bei Regressansprüchen gemäss UVG- und UVG-Zusatzversicherung ist Ziff. 3.2 des UVG-Regressabkommens 2001 auch auf die Zusatzleistungen anwendbar, sofern die Leistungen gemäss UVG und UVG-Zusatzversicherung bei derselben Gesellschaft versichert sind. In diesen Fällen entfällt somit die Bestätigung der Verlängerung durch den Regressaten.
3. Allgemeine Bestimmung
3.1. Dieses Abkommen tritt am 01. Januar 2022 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Abkommen betreffend Verzicht auf Regressansprüche und Verjährungsabkommen (Bagatellabkommen). Es wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und findet auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens pendenten Fälle Anwendung.
3.2. Allfällige abweichende Verjährungsbestimmungen in anderen Abkommen gehen den vorliegenden Regelungen vor.
3.3. Das Abkommen steht allen Privat- und Sozialversicherern, die ihre Tätigkeit in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ausüben, zum Beitritt offen. Der Beitritt gilt für das gesamte Portfolio des beitretenden Versicherers mit Ausnahme der Unfallversicherung gemäss UVG.
3.4. Beitrittserklärungen sind an die Geschäftsstelle des SVV zu richten. Die Geschäftsstelle ist für die weitere Information der dem Abkommen beigetretenen Versicherer besorgt.
3.5. Dem Abkommen beigetretene Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist schriftlich der Geschäftsstelle des SVV mitzuteilen.