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UVG-Versicherer > Unterstellung / Zuständigkeitsbereich
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen zur Unterstellung der Suva
- Zuständigkeitsbereich
Präzisierungen zur Unterstellung der Suva gemäss Verordnung und Rechtsprechung
- Arbeitsgesetz gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a UVG
- Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau
- Betriebe zur Gewinnung und Aufbereitung von Bestandteilen der Erdrinde
- Forstbetriebe
- Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen
- Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe
- Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe
- Handelsbetriebe
- Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen
- Getränkefabrikation
- Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung
- Organisationen mit Überwachungsaufgaben
- Lehr- und Invalidenwerkstätten
- Betriebe für temporäre Arbeit
- Bundesbetriebe und Bundesanstalten
- Zweige öffentlicher Verwaltungen
- Hilfs- Neben- und gemischte Betriebe
- Arbeiten auf eigene Rechnung
Unterstellungsrechtsprechung in chronologischer Reihenfolge
- Vorgehen bei der Unterstellung eines Betriebes
- Unterstellung via Branchenzugehörigkeit oder durchgeführte Tätigkeiten
- Falsche Unterstellung und deren Konsequenzen
- Abgrenzung Suva/andere Versicherer bei Betrieben in Grenzfällen
Expertensysteme (Applikation öffnet in neuem Fenster): Unterstellung
- Diese Applikation prüft, ob unterstellungsrechtlich ein Betrieb bei der Suva oder bei einem anderen Versicherer zu versichern ist.
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