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Versicherter Verdienst für die Rente > Rentenbeginn fünf Jahre nach Unfall

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Gesetzliche Bestimmung

  • Rentenbeginn nach mehr als fünf Jahren seit dem Unfall gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV  

Rechtsprechung und Praxis in chronologischer Reihenfolge  

  • Art. 24 Abs. 2 UVV im Lichte eines Rückfalls und im Revisionsverfahren
  • Geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsgebiet
  • Nicht mehr erzielter Nebenerwerb ohne Nominallohnentwicklung berücksichtigen
  • Übertritt von der freiwilligen in die obligatorische Versicherung
  • Keine Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV im Rahmen von Rentenrevisionen
  • Rückfall fünf Jahre nach dem Unfall bei erstmaliger Rentenfestsetzung
  • Anspruch auf Kinderzulagen nach Eintritt des Unfalles
  • Mehrere invalidisierende Unfälle
  • Höchstbetrag
  • Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsumfeld
  • Allgemeine statistische Nominallohnentwicklung
  • Kein Systemwechsel
  • Befristete Rente
  • Berechnung der Teuerung