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Versicherter Verdienst für die Rente > Neuer Unfall eines UVG-Rentners

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Gesetzliche Bestimmung

  • Neuer Unfall eines UVG-Rentners gemäss Art. 24 Abs. 4 UVV 

Rechtsprechung und Praxis

  • Grundsatz
  • Nur für bestehende UVG-Invalidenrenten bestimmt
  • Verhältnis zu Art. 24 Abs. 2 UVV: Rentenbeginn mehr als 5 Jahre seit dem Unfall