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Versicherter Verdienst für das Taggeld > Mehrere Arbeitgeber

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Gesetzliche Bestimmung

  • Mehrere Arbeitgeber gemäss Art. 23 Abs. 6 UVV

Praxis

  • Löhne der Arbeitgeber zusammenzählen
  • Höchstbetrag bei Mehrfachbeschäftigten

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