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Versicherter Verdienst im Allgemeinen > Berufs- und ortsüblicher Lohn

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Gesetzliche Bestimmung 

  • Berufs- und ortsüblicher Lohn gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV

Rechtsprechung und Praxis in chronologischer Reihenfolge

  • Kein Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft als Nebenerwerb gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV
  • Festsetzung des berufs- und ortsüblichen Lohns
  • Stichhaltige Gründe für die Abweichung vom gemeldeten AHV-Lohn notwendig
  • Lohnvereinbarung bei Vertragsabschluss
  • Arbeitnehmereigenschaft notwendig
  • Tabellenlohn oder Lohnauskunft / Arbeitsmarktlicher Durchschnittslohn
  • Mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter und Aktionäre

Berechnungsbeispiel

  • Geschäftsführer als Besitzer von 50 % der Stammteile der GmbH

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