Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente > Behandlung / Taggeld
Gesetzliche Bestimmungen
Anordnung einer ärztlichen Behandlung
Art. 21 Abs. 2 UVG
2 Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen.
Taggeld bei Verdiensteinbusse
Art. 21 Abs. 3 UVG
3 Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 - 13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
Rechtsprechung
Pensionierung
Urteil UV.2017.00160 Sozialversicherungsgericht ZH vom 13.09.2018 E. 3.2.5 (Volltext)
Nach dem Gesagten kann aus Art. 21 Abs. 3 UVG kein Anspruch von teilinvaliden Rentenbezügern auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach der Pensionierung abgeleitet werden; im Falle von Rückfällen und Spätfolgen wird das Bestehen einer Resterwerbsfähigkeit für die Übernahme von Heilbehandlungskosten bei Rentenbezügern ausnahmslos vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG).