Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente > Rückfall / Spätfolgen
Gesetzliche Bestimmung
Rückfall / Spätfolgen
Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG (Art. 21 Abs. 3 UVG)
1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 - 13) gewährt, wenn er:
b. unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
Rechtsprechung
Voraussetzungen
Urteil 8C_1011/2010 vom 19.05.2011 E. 5.2 und 5.4 (Volltext)
Es kann aus bisherigen Kostenvergütungen allein nicht auf eine künftige Leistungspflicht geschlossen werden.
Eine mindestens teilweise Erwerbsfähigkeit wird in Art. 21 Abs. 1 lit. b vorausgesetzt.
Leistungskoordination UVG / KVG
Urteil 8C_50/2018 vom 20.07.2018 E. 2.1 (Volltext): Harmonisierung
Im dazwischen liegenden Bereich, wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und andererseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit. a bis d UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132; 134 V 109 E. 4.2 S. 115).
Übernahme weitere Operation
Urteil 8C_619/2010 vom 16.05.2011 E. 5.2 (Volltext)
- Unfall vom 2.1991; in der Folge UVG-Invalidenrente ab 1.5.1998
- Rückfall-Meldung im März 2004
- Resultat: Übernahme weiterer Operation der Halswirbelsäule
- Begründung: Operationen führten zu einer wesentlichen Besserung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit b UVG
Leistungspflicht ab altersbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit
Urteil UV.2017.00160 Sozialversicherungsgericht ZH vom 13.09.2018 (Volltext): Keine Leistungspflicht
3.2.4. Ausgehend von der Grundkonzeption, dass nach Abschluss der Taggeldphase die Krankenversicherung für die Heilbehandlungen zuständig sei, und die Regelungen für Rentenbezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b und c UVG ausdrücklich an die Erwerbstätigkeit anknüpften, müsse wohl postuliert werden, dass in diesen Fällen mit der definitiven altershalben Aufgabe der Erwerbstätigkeit auch die Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Heilbehandlungen ende.
Nur bei Rentenbezügern aufgrund von Berufskrankheiten (Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG) und Vollrentnern (Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG) bleibe die Unfallversicherung auch nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit für Heilbehandlungen leistungspflichtig.
3.2.5. Nach dem Gesagten kann aus Art. 21 Abs. 3 UVG kein Anspruch von teilinvaliden Rentenbezügern auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach der Pensionierung abgeleitet werden; im Falle von Rückfällen und Spätfolgen wird das Bestehen einer Resterwerbsfähigkeit für die Übernahme von Heilbehandlungskosten bei Rentenbezügern ausnahmslos vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG).